Bereits die Beschreibung des Workshops vom 3. und 4. Oktober 2022 auf der Website der Gesuchsgegnerin, welche bis auf zwei Sätze mit der Kursbeschreibung der Gesuchstellerin übereinstimme, verletze das Ausschliesslichkeitsrecht der Gesuchstellerin gemäss Art. 10 URG (Gesuch Rz. 48). Auch drohten mit der Aushändigung der urheberrechtlich geschützten Mappe und der Einzelhandouts (GB 8 und 9a) weitere unmittelbare und unwiderrufbare Verletzungen des Ausschliesslichkeitsrechts der Gesuchstellerin i.S.v. Art. 10 URG (Gesuch Rz. 49). Die Gesuchsgegnerin habe insbesondere kein vertragliches Nutzungsrecht an den besagten Werken der Gesuchstellerin erworben (Gesuch Rz. 50).