8. Nachteilsprognose und zeitliche Dringlichkeit 8.1. Rechtliches Die Gesuchstellerin hat glaubhaft zu machen, dass ihr aus der Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen, wenn er glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann.25 Dies ist beispielsweise der Fall bei der bei einer sog. Marktverwirrung. 26 Mögliche