Sollte in den nachfolgenden Erwägungen auf Tatsachenbehauptungen und Beweismittel Bezug genommen werden, die in diesen Eingaben vorgebracht worden sind, wird deren novenrechtliche Zulässigkeit an der entsprechenden Stelle beurteilt. Soweit sie sich für die Entscheidfindung als nicht relevant erweisen, kann auf eine Beurteilung der jeweiligen Zulässigkeit nach Art. 229 ZPO verzichtet werden.