Beide Parteien machten in der Folge von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch, die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 11. Oktober 2022 und vom 10. November 2022 und die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2022. Ob die anlässlich dieser Stellungnahmen aufgestellten Tatsachenbehauptungen und offerierten Beweismittel im Einzelnen zu berücksichtigen oder verspätet erfolgt sind, ist damit eine Frage des Novenrechts. Für die rechtlichen Ausführungen der Stellungnahmen gilt die Novenschranke nicht.