6.2. Würdigung Da in der vorliegenden Streitsache kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, trat der Aktenschluss für die Gesuchstellerin mit der Einreichung des Gesuchs vom 23. September 2022 und für die Gesuchsgegnerin mit Einreichung der Gesuchsantwort vom 5. Oktober 2022 ein. Beide Parteien machten in der Folge von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch, die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 11. Oktober 2022 und vom 10. November 2022 und die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2022.