Ebensowenig kann die Gesuchstellerin darlegen, dass eine Erstbegehungsgefahr bestehen würde, nachdem die Gesuchsgegnerin den Workshop vom 3. und 4. Oktober 2022 gerade ohne Verwendung der gesamten Texte, Beispiele und Übungen der Zusammenstellung der Gesuchstellerin durchführen lassen konnte. Zum Nachweis der Erstbegehungsgefahr genügt es nicht, dass die Gesuchstellerin die Behauptungen der Gesuchsgegnerin bestreitet, die Kursleiterin habe den fraglichen Stoff völlig anders gestaltet, eigene Unterlagen erarbeitet und die Werke der Gesuchstellerin nicht verwendet (Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 Rz. 7).