Zwar führt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch noch aus, die Vermittlung der in der Beschreibung des Workshops vorgestellten Inhalte sei nicht möglich, ohne hierbei die Unterlagen der Gesuchstellerin zu verwenden (Gesuch Rz. 49). Sie stellt sich aber nicht auf den Standpunkt, ein ausschliessliches Recht am Wissen oder den Ideen zum lösungsorientierten Verhalten zu haben (Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 Rz. 16). Gleichermassen bestreitet sie nicht, dass die Gesuchsgegnerin die dem Konzept zugrundeliegenden Gedanken zum Thema diverser Kurse macht und gemacht hat (Antwort S. 3).