Darüber hinaus behauptet die Gesuchstellerin nicht (mehr), dass die Gesuchsgegnerin ihren am 3. und 4. Oktober 2022 durchgeführten Workshop mittels umfassender Übernahme der Mappe und des Einzelhandouts der Gesuchstellerin gemäss GB 8 und 9a durchgeführt habe, und inwiefern die tatsächlich eingesetzten Kursunterlagen ihr Urheberrecht an diesen Unterlagen als Gesamtheit verletzen würden. Zwar führt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch noch aus, die Vermittlung der in der Beschreibung des Workshops vorgestellten Inhalte sei nicht möglich, ohne hierbei die Unterlagen der Gesuchstellerin zu verwenden (Gesuch Rz. 49).