Nach der Durchführung des Kurses wurde die Ausschreibung zwar von der Webseite entfernt (Beilage 8 der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2022), womit der (potentielle) Verletzungstatbestand grundsätzlich beendet ist. Da die Gesuchsgegnerin die Widerrechtlichkeit jedoch bestreitet, ist zu vermuten, dass sie dieses Verhalten im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit wiederholen dürfte. Die Wiederholungsgefahr ist folglich zu bejahen, womit auch ein schutzwürdiges Interesse am Unterlassungsbegehren gegeben ist.