Gefahr einer Wiederholung früherer Verletzungshandlungen besteht (Wiederholungsgefahr). Letztere wird rechtsprechungsgemäss schon angenommen, wenn die Beklagte bzw. Gesuchsgegnerin die – wenigstens potentielle – Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet. Dies selbst dann, wenn sie dieses zwischenzeitlich im Rahmen des hängigen Verfahrens eingestellt hat.10