Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse7 an der Gutheissung einer Unterlassungsklage – und am Erlass vorsorglicher Massnahmen8 – besteht nur, wenn das behaupteterweise widerrechtliche Verhalten der Gegenpartei, auf welches die Rechtsbegehren gerichtet sind, im Zeitpunkt der Urteilsfällung mit einer gewissen Unmittelbarkeit droht.9 Dies ist der Fall, wenn ihr bisheriges oder ihr aktuelles Verhalten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lassen (Erstbegehungsgefahr), oder wenn die