5. Rechtsschutzinteresse 5.1. Rechtliches Zu den Prozessvoraussetzungen gehört weiter das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO). Auch dieses hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse hat im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden zu sein. Die Gesuchstellerin stellt mit Rechtsbegehren Ziff. 1.a.iii. ein Begehren auf Verurteilung der Gesuchsgegnerin zur Unterlassung eines bestimmten