4. Bestimmtheit der Rechtsbegehren 4.1. Rechtliches Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage bzw. des Gesuchs unverändert zum Urteil erhoben werden kann.1 Bei Unterlassungsbegehren besteht oft die Schwierigkeit, dass etwas verboten werden soll, das noch nicht erfolgt ist oder noch nicht wiederholt wurde.2 Das Bestimmtheitsgebot für Rechtsbegehren gilt aber auch hier: