Auch ohne den Rückzug wäre das Verfahren in Bezug auf die genannten Rechtsbegehren abzuschreiben. Sie sind nach der Löschung der entsprechenden Kursausschreibung auf der Webseite der Gesuchsgegnerin bzw. durch Zeitablauf gegenstandslos geworden (Art. 242 ZPO). Zu prüfen verbleibt folglich die Zulässigkeit und Begründetheit der übrigen Rechtsbegehren.