1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 1 der Verfügung vom 23. September 2022). 2. Anwendbares Recht Bei der Beurteilung der streitigen urheber- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüche kommt das Schweizerische Recht zur Anwendung (Art. 110 Abs. 1 IRPG und Art. 136 Abs. 1 IPRG; vgl. E. 2 der Verfügung vom 27. September 2022).