Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe sich vertraglich das Recht vorbehalten, den Kurs bis sechs Wochen vor dessen Durchführung ohne Kostenübernahme abzusagen. Weiter bestritt sie das Vorliegen einer Urheber- oder Lauterkeitsrechtsverletzung und verwies darauf, dass die Unterlagen der Gesuchstellerin im durchgeführten Kurs nicht verwendet worden seien. 9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 (Postaufgabe: gleichentags) reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein. 10. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (Postaufgabe: gleichentags) liess die nunmehr vertretene Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme einreichen, worin sie die folgenden Anträge stellte: