Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesuchsgegnerin am 3. und 4. Oktober 2022 einen zweitägigen Kurs durchführen wolle, welcher auf dem Konzept und den Unterlagen der Gesuchstellerin basiere. Dadurch verletzte sie einerseits die Urheberrechte der Gesuchstellerin und verhalte sich gleichzeitig unlauter im Sinne des UWG.