2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'259.20 direkt ersetzen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe vom 9. November 2022) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse - 20 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)