6 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 60 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 5'168.98, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT) und nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 4'259.25, den die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 20. September 2022 wird nicht eingetreten.