8. Kosten 8.1. Verlegung Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 OR), werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. entsprechend dem Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende bzw. gesuchstellende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).