7. Fazit Insgesamt kann unter den vorliegenden Umständen weder Art. 2 Abs. 2 ZGB noch Art. 257f OR als Grundlage für die Beendigung des Mietvertrags beigezogen werden, sodass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht erfüllt sind. Dem Ausweisungsbegehren kann daher nicht entsprochen werden, sodass gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht einzutreten ist.