Ferner sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung bzw. -auflösung über die clausula rebus sic stantibus nicht erfüllt. Die Gesuchstellerin begehrt die Vertragsanpassung bzw. -auflösung, obschon sie den Mietvertrag im Wissen um die Betriebseinstellung aufrechterhalten hat. Die Berufung auf Treu und Glauben ist unter diesen Umständen nicht zu schützen. Entsprechend kann die Kündigung vom 29. Juni 2022 auch nicht als ausserordentliche Kündigung nach Art. 266g Abs. 1 OR betrachtet werden.