45 BGE 131 III 265 E. 4.2; zu den gängigsten Fällen siehe BK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER (Fn. 44), Art. 2 ZGB N. 256 ff. - 18 - 6.3. Würdigung Ein Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben kann vorliegend schon deswegen nicht vorliegen, weil die Gesuchstellerin die Einstellung des Betriebs des Radiologiezentrums stillschweigend genehmigte. Die Gesuchstellerin kann nämlich aus dem Verhalten der Gesuchsgegnerin kein Recht ableiten, wenn sie dieses gebilligt hat.46