6.2.2. Schikanöse Rechtsausübung Ebenfalls unter Art. 2 Abs. 2 ZGB fällt das Verbot der schikanösen Rechtsausübung. Ein korrigierender Eingriff ist hierunter geboten, wenn die Ausübung eines Rechts zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen würde. Die Ausübung eines Rechts ist dann schikanös, wenn dadurch kein oder ein nur geringer Nutzen erlangt wird, jemand anderes aber empfindlich geschädigt oder nachteilig behindert wird.44