Die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung erfordert in objektiver Weise die Abwägung der Kündigungsmotive, der Interessen der Gegenpartei und dem Gebot der Rechtssicherheit.41 Die Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen, dürfen bei Vertragsschluss weder bekannt noch voraussehbar gewesen und nicht auf ein Verschulden der kündigenden Partei zurückzuführen sein.42 Gemäss Bundesgericht muss der Kündigungserklärung entnommen werden können, dass eine Kündigung wegen eines wichtigen Grundes beabsichtigt ist.43