Art. 266g Abs. 1 OR wird in der Lehre als Umsetzung der clausula rebus sic stantibus im Mietrecht betrachtet.40 Diese Bestimmung erlaubt es den Parteien, das Mietverhältnis unter Einhaltung gesetzlichen Kündigungsfrist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn die Vertragserfüllung für sie unzumutbar geworden ist (Art. 266g Abs. 1 OR). Die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung erfordert in objektiver Weise die Abwägung der Kündigungsmotive, der Interessen der Gegenpartei und dem Gebot der Rechtssicherheit.41