6.2. Rechtliches Art. 2 Abs. 2 ZGB sieht ein Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung vor. Das Rechtsmissbrauchsverbot erlaubt Korrekturen, wenn die Rechtsanwendung zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis führen würde. Bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots ist äusserste Zurückhaltung geboten.36 Gemäss Bundesgericht stellt nicht jede grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens einen offenbaren Rechtsmissbrauch dar.37