Die Gesuchsgegnerin treffe gemäss dem aussergerichtlichen Vergleich vom 19. bzw. 20. Dezember 2019 lediglich ein Kündigungsrecht und keine Kündigungspflicht (Antwort Rz. 14). Im Übrigen habe die Gesuchstellerin die sich stellende Sachlage selbst zuzuschreiben, da sie ihr Vorgehen nicht hinreichend geplant habe (Antwort Rz. 19).