Das Vorgehen der Gesuchsgegnerin rechtfertige eine Vertragsanpassung bzw. eine Vertragsauflösung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus, da sich die Umstände seit Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs vom 19. bzw. 20. Dezember 2021 wesentlich geändert hätten. Es sei bei Abschluss der Erstreckung nicht vorhersehbar gewesen, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf der Vertragsdauer umziehen werde, ohne den Vertrag zu kündigen (Gesuch Rz. 45 f.).