Die Gesuchsgegnerin handle schikanös und beharre in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die vereinbarte Erstreckung, um der Gesuchstellerin den Betrieb eines eigenen Radiologiezentrums zu verunmöglichen (Gesuch Rz. 47 ff.). Das Vorgehen der Gesuchsgegnerin rechtfertige eine Vertragsanpassung bzw. eine Vertragsauflösung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus, da sich die Umstände seit Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs vom 19. bzw. 20. Dezember 2021 wesentlich geändert hätten.