Die Gesuchstellerin erachtet das Vorgehen der Gesuchsgegnerin als rechtsmissbräuchlich, da diese das Mietobjekt nicht mehr gebrauche, gleichzeitig aber auf die Kündigung des Mietvertrags verzichte. Die Gesuchsgegnerin handle schikanös und beharre in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die vereinbarte Erstreckung, um der Gesuchstellerin den Betrieb eines eigenen Radiologiezentrums zu verunmöglichen (Gesuch Rz. 47 ff.).