Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin die Einstellung des Radiologiezentrums im Mietobjekt genehmigte. Die Gesuchsgegnerin konnte insofern nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung im Juni 2022 keine Gebrauchspflicht bestand. Die Gesuchsgegnerin war damit nicht verpflichtet, der Abmahnung Folge zu leisten. Es fehlt folglich an einer Vertragsverletzung, welche eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR rechtfertigt. Die Kündigung ist damit unwirksam.35