An sich ist dies nicht zu beanstanden, da die Gesuchstellerin rasch einen alternativen Anbieter finden musste, um weiterhin radiologische Untersuchungen gewährleisten zu können. Der Abschluss des Kooperationsvertrags in Verbindung mit dem langen Hinauszögern der Abmahnung kann allerdings einzig auf ein fehlendes Interesse am Betrieb des Radiologiezentrums an der F.-Strasse 86 hindeuten. Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin die Einstellung des Radiologiezentrums im Mietobjekt genehmigte.