Gleichzeitig duldete die Gesuchstellerin die unterbleibende Nutzung der Mieträumlichkeiten während mehrerer Monate. Weder im November 2021, als sich der Umzug und die unterbleibende Vertragskündigung abzeichneten, noch nach dem vollständigen Auszug der Gesuchsgegnerin am 10. Dezember 2021 hielt die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin dazu an, den Betrieb des Radiologiezentrums wiederaufzunehmen.