Vorliegend beruft sich die Gesuchstellerin auf eine schwere, einen "Notstand" verursachende Vertragsverletzung, welche eine ausserordentliche Vertragsauflösung nach Art. 257f OR rechtfertige (Gesuch Rz. 40). Gleichzeitig duldete die Gesuchstellerin die unterbleibende Nutzung der Mieträumlichkeiten während mehrerer Monate.