Dass sie die Gesuchsgegnerin dazu anhielt, weiterhin gewöhnliche Röntgenuntersuchungen in den Mieträumlichkeiten durchzuführen, behauptet sie jedoch gerade nicht. So ist denn auch unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin seit dem 13. Dezember 2021 ihre Dienstleistungen nur noch in H. anbietet.