Es wird weder behauptet, noch ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zu jenem Zeitpunkt auf die Gebrauchspflicht hingewiesen und zur Einhaltung des Vertrags ermahnt hätte. Anstelle auf die künftige Einhaltung des Vertrags zu beharren, schloss die Gesuchstellerin nach Kenntnisnahme der Umzugsabsichten einen Kooperationsvertrag mit der J. Zwar behauptet die Gesuchstellerin, sie habe dafür gesorgt, dass weiterhin gewöhnliche Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden können (Gesuch Rz. 22). Dass sie die Gesuchsgegnerin dazu anhielt, weiterhin gewöhnliche Röntgenuntersuchungen in den Mieträumlichkeiten durchzuführen, behauptet sie jedoch gerade nicht.