5.3.1. Mietvertragsverlängerung Aus der Zusatzvereinbarung vom 19. bzw. 20. Dezember 2019 lässt sich keine Aufhebung der Gebrauchspflicht ableiten. Obschon sich die Parteien auf die Gültigkeit der Kündigung vom 25. Februar 2019 einigten, vereinbarten sie zugleich die Erstreckung des ursprünglichen Mietvertrags bis zum 31. März 2024.