26 BGE 123 III 124 E. 2a m.w.N. - 13 - bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines jeden Monats kündigen, wenn der Mieter trotz schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung nicht nachkommt und dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (Art. 257 Abs. 3 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Mietverhältnisses bei Verletzung einer ausdrücklichen Gebrauchspflicht stets zu bejahen.27