Die Gesuchsgegnerin müsse sich dementsprechend auch nicht dazu äussern, wieso sie das Mietobjekt bis zum Ablauf der Vertragsdauer behalten wolle (Antwort Rz. 18). 5.2. Rechtliches Gemäss Art. 257f Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache sorgfältig gebrauchen. Damit ist der Mieter in allgemeiner Weise dazu verpflichtet, die Mietsache vertragsgemäss zu verwenden.26 Verletzt der Mieter seine Pflicht zum vertragsgemässen Gebrauch, so kann der Vermieter den Mietvertrag