Die Gesuchsgegnerin treffe im Rahmen des aussergerichtlichen Vergleichs vom 19. bzw. 20. Dezember schliesslich keine Pflicht zur Kündigung des Vertrags. Sie habe lediglich das Recht, den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von 6 Monaten aufzulösen (Antwort Rz. 14). Die Erstreckung des Mietverhältnisses sei im Übrigen ohne Vorbehalte vereinbart worden (Antwort Rz. 16). Die Gesuchsgegnerin müsse sich dementsprechend auch nicht dazu äussern, wieso sie das Mietobjekt bis zum Ablauf der Vertragsdauer behalten wolle (Antwort Rz.