Ihre Dienstleistungen habe die Gesuchsgegnerin bis zum Dezember 2021 in D. angeboten und seither stünden sie in 10-minütiger Fahrdistanz in H. zur Verfügung (Antwort Rz. 15). Der Gesuchstellerin stehe es nach wie vor offen, die Leistungen der Gesuchsgegnerin in H. zu beziehen und so den behaupteten Notstand zu überbrücken (Antwort Rz. 16, 19).