4.3.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Mietvertrag vom 1. März 2007 die Gesuchsgegnerin zum Betrieb eines Radiologiezentrum in den Mieträumlichkeiten verpflichtet. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung des Radiologiebetriebs die Gesuchstellerin zur ausserordentlichen Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR berechtigte.