25 Vgl. BGE 132 III 109 E. 3. - 11 - vertraglich vereinbarten Zweckbestimmung wäre das Interesse der E. am Betrieb des Radiologiezentrums in den Mieträumlichkeiten für die Gesuchsgegnerin erkennbar gewesen. In Anbetracht der Interessenslage bei Vertragsschluss hätte die Gesuchsstellerin nach Treu und Glauben den Mietvertrag vom 1. März 2007 so verstehen müssen, dass sie eine Pflicht zum Betrieb eines Radiologiezentrums trifft.