Entsprechend bedarf es weiterer Anhaltspunkte, die auf eine Pflicht zur Benützung der Mieträumlichkeiten schliessen lassen. Für die Bejahung einer Gebrauchspflicht ist vorliegend entscheidend, ob die E. bei Vertragsschluss ein erkennbares Interesse daran hatte, dass in den Mieträumlichkeiten ein Radiologiezentrum betrieben wird.