4.3.2. Objektive Auslegung In grammatikalischer Hinsicht enthält der Mietvertrag vom 1. März 2007 unter Ziffer 2.2 den Vermerk "zur Benützung als: Radiologiezentrum" (GB 16). Damit lässt sich zwar auf einen Verwendungszweck schliessen,25 jedoch nicht zwingend auch auf eine Gebrauchspflicht. Entsprechend bedarf es weiterer Anhaltspunkte, die auf eine Pflicht zur Benützung der Mieträumlichkeiten schliessen lassen.