Ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille kann daher nicht festgestellt werden. Folglich ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei das Auslegungsergebnis im summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen klar sein muss, um von einer klaren Rechtslage ausgehen zu können (vgl. E. 2.2).