4.3.1. Subjektive Auslegung Es gibt keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien tatsächlich auf eine Pflicht der Gesuchsgegnerin zum Betrieb eines Radiologiezentrums in den Mieträumlichkeiten einigten. Ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille kann daher nicht festgestellt werden.