4.3. Würdigung Die Parteien sind sich uneinig, ob der Mietvertrag vom 1. März 2007 die Gesuchsgegnerin zum Gebrauch der Mieträumlichkeiten als Radiologiezentrum verpflichtet. Der Inhalt des Mietvertrages vom 1. März 2007 ist entsprechend durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist berücksichtigen, dass der Mietvertrag ursprünglich zwischen der Gesuchsgegnerin und der E. geschlossen wurde. Letztere wurde im Rahmen einer Fusion von der Gesuchstellerin übernommen (GB 1).