bei Vertragsabschluss (insbesondere die Beweggründe und Erwartungen der Parteien), die allgemeinen persönlichen und Lebensverhältnisse sowie der Zweck der Vereinbarung zu berücksichtigen.23 Nachträgliches Parteiverhalten ist nur bei der subjektiven, nicht aber bei der objektivierten Auslegung von Bedeutung.24